Biogas-Technik-Nord GmbH - Partner für Landwirtschaft und Industrie.
Nicht nur Maschinen und Geräte, sondern auch die für eine reibungslose Funktion großer und kleiner Anlagen erforferlichen und oft sehr komplexen Gestaltung und Anordnung des Rohrbaus, sowie Rührwerken, Pumptechnik und Flüssigfütterung - dafür steht BTN.
Unsere Produkte
Wir bieten ein reichhaltiges Angebot von Produkten und werden sicherlich auch für Ihre Bedürfnisse das richtige finden. Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf und fordern unsere Preisliste an.
Unsere Dienstleistungen
Wenn Sie nähere Informationen zu unseren Dienstleistungen wünschen, nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf - wir beraten Sie gerne.
Allgemeines
1) Angebote, Lieferungen und sonstige Leistungen der Fa. BTN Biogas-Technik Nord GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Diese haben Gültigkeit auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn hierauf nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen wird.
2) Geschäfts- und Einkaufsbedingungen, die von einem Besteller einem Auftrag zugrunde gelegt werden, wird hiermit widersprochen. Sie erlangen nur Wirksamkeit, wenn sie von der Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH schriftlich anerkannt werden.
3) Änderungen der vorliegenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bedürfen der Schriftform.
Angebot und Vertragsschluß
1) Angebote der Fa. BTN – Biogas-Technik-Nord GmbH sind freibleibend. Der Besteller ist, soweit er nicht eine andere Bindungsfrist festlegt, an seinen Auftrag mindestens 8 Werktage gebunden. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftrag durch die Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH schriftlich bestätigt wurde. Weicht die Bestätigung von dem Auftrag ab, so ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern nicht der Besteller die Abweichung unverzüglich schriftlich rügt.
2) Mündliche, telefonische und durch Vertreter getroffene Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung der Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH.
3) Die in Preislisten, Prospekten, Kostenvoranschlägen und sonstigen dem Besteller ausgehändigten Unterlagen enthaltenen Abbildungen und Angaben, insbesondere Gewichts- oder Maßangaben bzw. sonstige technische Daten, in Bezug genommene DIN-, VDE- oder sonstige betriebliche oder überbetriebliche Normen und Muster, kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und stellen nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen schriftlichen Verbindlichkeitserklärung eine Eigenschaftszusicherung der Fa. BTN – Biogas-Technik-Nord GmbH dar.
Preise
1) Maßgebend sind unsere am Liefertag geltenden Preis zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Nebenaufwendungen, insbesondere Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungs- und Zustellgebühren, Montage etc. werden gesondert berechnet.
2) Festpreise bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
Zahlungsbedingungen
1) Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Bei Zahlungen innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum wird ein Skonto von 2 % gewährt. Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Besteller gegenüber der Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH nicht aus anderen Rechnungen in Verzug befindet.
Rechnungen sind in der Reihenfolge der Rechnungsstellung kostenfrei in bar, durch Überweisung oder durch Scheck zu begleichen.
2) Eine Begleichung durch Hereingabe von Wechseln kann nur erfolgen, wenn die Fa. BTN – Biogas-Technik-Nord GmbH hierzu schriftlich ihre Zustimmung erteilt hat. Bei Wechseln und Schecks gilt der Tag der Einlösung als Tag der Bezahlung. Wechsel dürfen im Höchstfall eine Laufzeit von drei Monaten haben. Sie müssen LZB- diskontfähig sein. Diskont, Provision, Wechselspesen und Wechselkosten sind vom Besteller zu tragen und sofort zu entrichten. Für rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung von Wechseln übernimmt die Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH keine Haftung. Werden zur Diskontierung weitergegebene Wechsel aus irgendeinem Grund von der Bank zurückgegeben, ist die Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH berechtigt, sofortige anderweitige Zahlung zu verlangen.
3) Nach Ablauf von 30 Tagen nach Lieferung ist der Rechnungsbetrag unabhängig von der Frage des Verzuges mit 5 % zu verzinsen.
4) Zur Zurückbehaltung von Zahlungen oder zur Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen ist der Besteller nur berechtigt, wenn diese von der Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.
5) An Besteller, mit denen eine laufende Geschäftsverbindung nicht besteht, wir d gegen Nachnahme des Rechnungsbetrages abzüglich 2 % Skonto geliefert.
6) Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, ist die Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld – auch aus anderen Lieferungen- fällig zu stellen, selbst wenn hierfür Wechsel oder Schecks hereingenommen wurden. In diesem Fall ist die Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, sowie nach Setzen einer Nachfrist wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Verzug und Ratenzahlung
1) Der Besteller kommt mit der ersten Mahnung in Verzug. In diesem Fall ist die Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH berechtigt, Zinsen in Höhe der von ihr selbst aufzuwendenden Kreditkosten, mindestens aber 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz, pro Jahr zu berechnen. Für jede Mahnung werden 5,00 € in Rechnung gestellt. Das Geltendmachen eines weiteren Schadens ist durch diese Regelung nicht eingeschränkt.
2) Wird bei einer Ratenzahlungsvereinbarung eine Zahlungsfrist von seiten des Bestellers um mehr als 5 Tage überschritten, so wird der gesamte Restkaufpreis zur Zahlung fällig. Dies gilt auch dann, wenn hierfür Wechsel mit späterer Fälligkeit hereingegeben wurden.
3) In diesem Fall sowie im Fall des Verzuges ist die Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH berechtigt, zur Sicherung ihrer Forderung Lieferung und Leistungen bis zur endgültigen Bezahlung zurückzubehalten oder, wenn Lieferung bereits erfolgte, die Waren wieder an sich zu nehmen. Nach Setzen einer Nachfrist ist die Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH überdies berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Lieferungs- und Leistungszeit, Teillieferungen
1) Die Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH ist um schnellstmögliche Lieferung und um Einhaltung von ihr genannter Lieferfristen und –termine bemüht. Sollte die Lieferung dennoch schuldhaft um mehr als als 6 Wochen verzögert werden, so kann der Besteller der Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH eine Nachfrist setzen, die jedoch mindestens 4 Wochen betragen muss. Nach Ablauf der Nachfrist ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Verzuges oder Nichterfüllung bestehen insoweit nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens der Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH.
2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und von Umständen, die die Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH nicht zu vertreten hat – hierzu gehören auch nach Vertragsschluss bekannt gewordene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmittel, behördliche Anordnung etc. – auch wenn sie bei Lieferanten der Fa.BTN Biogas-Technik-Nord GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten, hat die Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH auch im Fallevereinbarter Fristen und Termine nicht zu vertreten, Sie berechtigen die Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH, die Lieferungen bzw. Leistungen um die di Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils Ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verzögert sich die Lieferung hierdurch um mehr als 3 Monate, so kann auch der Besteller nach Setzen einer Nachfrist von mindestens 4 Wochen hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten.
3) Voraussetzung für die Einhaltung von Lieferfristen ist, dass der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen beigebracht hat und vereinbarte Anzahlungen eingegangen sind.
4) Bei Versendung von Waren gilt der Tag der Versandaufgabe als Liefertag, ansonsten der Tag, an dem der Besteller die Mitteilung von der Versand- bzw. Abholbereitschaft erhält.
5) Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig und können gesondert abgerechnet werden.
Versendung, Gefahrtragung
1) Die Versendung erfolgt nach Angaben des Bestellers, andernfalls nach bestem Wissen der Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH, jedoch unter Ausschluss der Haftung für die Wahl der billigsten und schnellsten Versandart.
2) Behälter, Gitterboxen, Kassetten und Paletten gehen nicht in das Eigentum des Bestellers über, Sie sind spesenfrei zurückzusenden. Holzkisten, Pappkartons und Einwegverpackungen werden zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.
3) Für den Fall der Versendung geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH die zu liefernde Ware an einen Spediteur oder an ein Transportunternehmen übergeben hat. Dies gilt auch bei Teillieferungen oder wenn die Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH noch Leistungen anderer Art, z. B. Versandkosten oder Montage, übernommen hat.
4) Wird der Versand durch Umstände verzögert, die die Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Tage der Versandbereitschaft, die in diesem Falle dem Besteller angezeigt wird, auf diesen über.
5) Der Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH steht das Recht zu, die zu versendende Ware auf Kosten des Bestellers gegen das Transportrisiko versichern zu lassen. Eine Pflicht hierzu besteht nur aufgrund eines besonderen schriftlichen Auftrages.
6) Soll keine Versendung erfolgen, so geht die Gefahr 3 Tage nach Mitteilung der Abholbereitschaft auf den Besteller über.
7) Verzögert sich der Versand auf Veranlassung des Bestellers, so ist die Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH berechtigt, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Lagerung dem Besteller zu berechnen. Nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen steht der Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH das Recht zu, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und dem Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Gleiches gilt im Falle des Annahmeverzuges.
Eigentumsvorbehalt
1) Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bestehender Forderungen einschließlich der Saldoforderungen aus Kontokorrent und evtl. Scheck- und Wechselforderungen sowie bis zur Freistellung von Eventualverbindlichkeiten, die die Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH im Interesse des Bestellers eingegangen ist, Eigentum der Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH.
2) Der Besteller ist zur Verarbeitung, Umbildung, Verbindung und Vermengung mit anderen Sachen nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsganges berechtigt.
3) Die Verarbeitung oder Umbildung wird hierbei im Auftrag der Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH vorgenommen, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird. Werden die von uns gelieferten Waren mit anderen unter längerem Vorbehalt stehenden Sache verarbeitet, so erwirbt die Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH Miteigentum an den neuen Sachen in dem Verhältnis, in dem sich die Rechnungsbeträge der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zueinander verhalten. Lassen sich Rechnungsbeträge nicht ermitteln, so ist der jeweilige Wert der Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung maßgeblich.
4) Soweit durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermengung das Vorbehaltseigentum der Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH untergeht, wird vereinbart, dass der Besteller an der neuen Sache gemäß § 930 BGB im Zeitpunkt des Rechtsverlustes Miteigentum überträgt. Für die Höhe des Miteigentumsanteils ist das Verhältnis maßgebend; in dem sich der Rechnungsbetrag der Lieferung der Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH zum Wert der neuen Sache verhält. Der Besteller verwahrt die Waren für die Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH.
5) Der Besteller ist verpflichtet, die auf Grund der vorstehenden Ziffern im (Mit)Eigentum der Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH verbleibenden, bzw. an derer, Stelle tretenden Waren (Vorbehaltsware) nach außen hin als solche zu kennzeichnen und von anderen Waren getrennt aufzubewahren. Der Besteller hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu sichern, Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an die Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH abgetreten. Der Besteller hat die Versicherung von der Forderungsabtretung zu unterrichten.
6) Geht das Vorbehaltseigentum aus welchem rechtlichen oder tatsächlichem Grund auch immer unter oder wird es beschädigt, so tritt der Besteller schon jetzt seine sich hieraus ergebenden Ansprüche gegenüber Dritten an die Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH ab. Auf Anforderung hat der Besteller die Abtretung dem Dritten anzuzeigen und der Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH Name und Anschrift bekannt zu geben.
7) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr zu veräußern. Die durch die Veräußerung der Vorbehaltsware sich ergebenden Kaufpreisforderungen gegen Dritte tritt der Besteller hiermit bis zur völligen Tilgung aller Verbindlichkeiten an da Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH ab. Der Besteller bleibt jedoch zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf bis auf Widerruf berechtigt. Die eingezogenen Beträge hat er unverzüglich an die Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH weiterzuleiten. Soweit der Drittbewerber nicht sofort bezahlt, hat der Besteller die Vorbehaltsware unter Eigentumsvorbehalt weiterzuverkaufen. Das Recht zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware erlischt, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt, sich gegenüber der Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH in Zahlungsverzug befindet oder gegen sonstige sich aus den vorliegenden Bedingungen ergebenden Verpflichtungen verstößt. Zur Pfändung oder Sicherungsübergabe der Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Auf Verlangen der Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH hat er die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen, Unterlagen auszuhändigen, den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen und auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderung auszustellen. Die Ba. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH ist berechtigt, im Namen des Bestellers den Drittschuldner von der Forderungsabtretung zu benachrichtigen.
8) Wird vom Besteller Vorbehaltsware zusammen mit anderer, der Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH nicht gehörender Ware weiterveräußert, so gilt die Kaufpreisforderung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die mit der anderen Ware Gegenstand des Kaufvertrages war, als abgetreten.
9) Als Veräußerung im vorstehenden Sinne gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
10) Der Besteller ist verpflichtet, der Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH unverzüglich von einer Pfändung oder einer sonstigen Beeinträchtigung des Vorbehaltseigentums und der abgetretenen Forderung durch Dritte Mitteilung zu machen. Darüber hinaus hat der Besteller den Dritten bereits im vorhinein auf die an der Ware bzw. der abgetretenen Forderungen bestehenden Rechte der Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH hinzuweisen. Die Kosten einer Intervention der Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH trägt der Besteller.
11) Die Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach ihrer Wahl insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die der Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH gegen den Besteller zustehenden Forderungen um mehr als 25 % übersteigt.
Gewährleistung
1) Die Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH übernimmt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen Gewährleistung dafür, dass die von ihr gelieferten Erzeugnisse hinsichtlich Material und Ausführung frei von Fehlern sind, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch nicht nur unwesentlich aufheben oder mindern. Die Inanspruchnahme wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften setzt voraus, dass die Zusicherung schriftlich vereinbart wurde.
2) Eine Haftung für Minderung oder Wegfall der Gebrauchstauglichkeit sowie für Schäden, die auf Nichtbeachtung der Bedienungs-, Wartungs- und Einbauanleitungen, auf unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte Behandlung, übermäßige Beanspruchung, unzutreffende, fehlerhafte oder unzureichende Angaben über die beabsichtigen Betriebsbedingungen und sonstige falsche Angaben des Bestellers, sowie auf vom Besteller oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für beigestellte Teile des Bestellers.
3) Allgemeine Änderungen in Konstruktion oder Ausführung, die die Gebrauchstauglichkeit der Ware nicht vermindern stellen keinen Mangel dar.
4) Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferung unverzüglich zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind ohne schuldhaftes Verzögern schriftlich und unter genauer Angabe des Mangels, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach der Lieferung zu rügen. Nicht sofort erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Erkennen, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung schriftlich geltend zu machen. Mit erkennbaren Mängeln behaftet: Ware darf nicht verarbeitet werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch die Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH bereitzuhalten. Auf Verlangen hat der Besteller die mangelhafte Ware an die Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH zurückzusenden. Verletzt der Besteller seine Untersuchungs, Rüge-, Bereithaltungs- oder Rücksendepflicht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche des Bestellers.
5) In gleicher Weise erlöschen die Gewährleistungsansprüche, wenn der Besteller ohne vorherige Zustimmung der Fa. Biogas-Technik-Nord GmbH Reparaturen an den Liefergegenständen durchführt. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Besteller nach Mitteilung an die Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH das Recht, den Mangel auf seine Kosten zu beseitigen. Diese werden ihm insoweit ersetzt, als sie beim Vornehmen der Nachbesserung oder bei Ersatzlieferung durch die Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH entstanden wären.
6) Im Falle rechtzeitiger und berechtigter Mängelrüge leistet die Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH Gewähr nach ihrer Wahl durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Gutschrift. Bei Fremderzeugnissen, die die Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH von Dritte bezogen und an den Besteller weiter geliefert hat, steht der Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH überdies das Recht zu, dem Besteller die Ansprüche gegen den Lieferanten abzutreten und ihn auf Geltendmachen dieser abgetretenen Ansprüche zu verweisen. Im Falle der Nachbesserung oder Ersatzlieferung trägt die Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH die Kosten für Lieferung und Versand des nachgebesserten oder ersatzgelieferten Gegenstandes. Sonstige Kosten, insbesondere des Aus- und Einbaus, trägt die Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH bis zu 25 % des Rechnungsbetrages des betreffenden Liefergegenstandes.
7) Ist die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung unmöglich oder ist die hierfür vom Besteller der Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH gesetzte Nachfrist abgelaufen, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Herabsetzung des Rechnungsbetrages zu verlangen. Das gleiche Recht besteht im Falle der Abtretung der Gewähr-Leistungsansprüche gegen Lieferanten, wenn dieser dem Besteller gegenüber die Gewährleistung schriftlich abgelehnt hat.
8) Die Kosten unberechtigter Mängelrügen gehen zu Lasten des Bestellers.
9) Ein vereinbarter Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die Ersatzlieferung. Ersatzlieferung und Nachbesserung unterliegen der Gewährleistung nach den vorliegenden Bestimmungen.
10) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Lieferung, wenn der Liefergegenstand im Einschichtbetrieb eingesetzt wird; bei Einsatz im Mehrschichtbetrieb beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Monate ab Lieferung. Darüber hinaus ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen, wenn sie nicht 2 Monate nach schriftlicher Ablehnung der Gewährleistung durch die Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH gerichtlich verfolgt wird.
11) Schadensersatzansprüche wegen des Vorliegens eines Mangels oder Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft, bestehen nur nach Maßgabe des Abschnittes „Schadensersatz“. Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (mittelbare und Folgeschäden), insbesondere Personenschäden und Schäden aus einer Betriebsunterbrechung, können nur verlangt werden, wenn hierüber eine ausdrückliche Zusicherung vorliegt.
12) Die Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH kann die Erfüllung der vorstehenden Gewährleistungsansprüche verweigern, solange der Besteller seine fälligen Verpflichtungen nicht erfüllt hat.
Verjährung
1) Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzlich oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
Schadensersatz
1) Schadensersatzansprüche aller art und gleich aus welchem Rechtsgrund, auch aus Verschulden bei Vertragsabschluss aus positiver Vertragsverletzung, aus unerlaubter Handlung (§§ 823ff. BGB) sowie aus Schutzrechtsverletzungen gegen die Fa. Biogas-Technik-Nord GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Betriebsangehörigen sind, außer im Falle Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Erfüllungsgehilfen und sonstigen Betriebsangehörigen der Fa .BTN Biogas-Technik-Nord GmbH, sind derartige Schadensersatzansprüche darüber hinaus auf den Rechnungsbetrag des Liefergegenstandes begrentzt.
Projektieruingen und Montagen
1) Werden durch die Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH Projektierungen und/oder Montagen ausgeführt, so besteht eine Haftung der Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH entsprechend den Abschnitten „Gewährleistung“ und „Schadensersatz“ nur dann, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.In jedem Fall beschränkt sich die Haftung auf höchstens 25 % des besonderen Entgelts, es sei denn, der Schaden wäre grob fahrlässig oder vorsätzlich Verursacht worden.
2) Werden neben der Lieferung auch Skizzen, Entwürfe oder Planzeichnungen durch die Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH gefertigt, so stellen diese nur dann eine zugesicherte Eigenschaft des Liefergegenstandes dar, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
3) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Projektierungen und anderen Unterlagen, die dem Besteller überlassen werden, behält sich die Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen nicht für andere als die von der Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH angegebenen Zwecke verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden.
Rückkauf
1) In Ausnahmefällen ist die Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH bereit, gelieferte Ware zurückzukaufen. Dies bedarf jedoch für jeden Einzelfall einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Der Besteller ist daher nicht berechtigt, gelieferte Ware ohne Vereinbarung zurückzusenden.
2) Bei der Festsetzung des Rückkaufpreises ist ein Abschlag von mindestens 15 % des Lieferwertes für die Bearbeitung und Wiedereinlagerung vorzusehen.
3) Ein Rückkauf ist jedoch grundsätzlich ausgeschlossen, wenn sich die Ware in unverkäuflichem Zustand befindet oder nach eigenen Angaben des Bestellers gefertigt oder beschafft wurde.
Schutzrechtsverwarnungen
1) Machen Dritte dem Besteller gegenüber hinsichtlich des Liefergegenstandes die Verletzung gewerblicher Schutzrechte geltend, so ist dieser verpflichtet, die Fa. BTN Biogas-Technik-Nord GmbH unverzüglich hiervon zu Unterrichten.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für all sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Oldenburg. Dies gilt auch für Ansprüche aus Wechseln und Schecks sowie für deliktsrechtliche Ansprüche, Streitverkündungen und Urkundenprozesse.
2) Es findet nur das für Lieferungen innerhalb Bundesrepublik Deutschland geltende Recht Anwendung.
Schlussbestimmung
Sollte eine Bestimmung der vorliegenden Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen Unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaften Zweck so weit als möglich verwirklicht.